Urteile zu schönheitschirurgischen Haftungsfällen
Folgend sind exemplarisch Urteile zur Aufklärungspflicht der Schönheitschirurgen
dargestellt.
1. Asymmetrien oder Fehlstellungen nach Brustverkleinerung
Wird der Patientin 1 kg Fettgewebe im Wege einer Brustreduktion entfernt, so ist
auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass restliches Fettgewebe zu einer Taschenbildung
unter der Achsel führen und einen Korrektureingriff notwendig machen kann und Wundrandnekrosen
zu einem Verlust der Brustwarze, zu Gefühlsstörungen führen und Asymmetrien oder
Fehlstellungen auftreten können (OLG Stuttgart, 14 U 1/99).
2. Brustoperation ohne medizinische Indikation
Bei nicht vital indizierten Eingriffen zur Verkleinerung oder Vergrößerung der Brüste
muss darüber aufgeklärt werden, dass die Erreichung des erstrebten, kosmetischen
Ergebnisses nicht sicher ist und es zur Bildung hässlicher Narben, Sensibilitätsstörungen
und eventuellen Nachoperationen kommen kann (OLG Oldenburg, VersR 1998, 1421).
3. Behandlungsalternativen
Kommen bei einer Bauchstraffung unterschiedliche Operationsmethoden in Betracht,
so etwas ein Längs- und /oder ein Querschnitt am Bauch, so muss sich die Aufklärung
auf die mit den verschiedenen Methoden verbundenen Erfolgsaussichten erstrecken (OLG
Hamburg, 1 W 85/05).
4. Entstehung von Fisteln und Fettgewebsnekrosen
Die Entfernung ausgedehnter Fettpolster bedarf wegen der Operationsrisiken wie insbesondere
der Entstehung von Fisteln oder Fettgewebsnekrosen mit verbleibenden Narben und Wundheilungsstörungen
einer schonungslosen Patientenaufklärung (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 61).
5. Fehlende Indikation
Die ärztliche Aufklärung muss bei kosmetischen Operationen in besonderem Maß dem
Umstand Rechnung tragen, dass es sich um keinen aus ärztlicher Sicht notwendigen
Eingriff handelt, sondern die Operation aufgrund des Wunsches des Patienten an einer
kosmetischen Verbesserung erfolgen soll (OLG Frankfurt, 8 U 47/04).
6. Laserbehandlung bei Weitsichtigkeit
Soll zur Beseitigung einer Weitsichtigkeit eine wissenschaftlich nicht anerkannte
Laserbehandlung angewendet werden, so ist an die Risikoaufklärung eine hohe Anforderung
zu stellen. Der Patient muss auf etwaige Risiken und möglicherweise geringe Erfolgschancen
deutlich und schonungslos hingewiesen werden (OLG Bremen, 3 U 65/02).
7. Narbenvergrößerung bei Bauchdeckenstraffung
Die Aufklärung bezüglich möglicher bleibender Entstellungen und gesundheitlicher
Beeinträchtigungen vor einer schönheitchirurgischen Operation muss umfassend und
schonungslos erfolgen. So ist vor einer Bauchdeckenstraffung etwa auf die Möglichkeit
einer deutlichen Vergrößerung der bereits vorhandenen Unterbauchnarbe oder längerfristige
Sensibilitätsstörungen hinzuweisen (OLG Frankfurt, 8 U 47/04).
8. Thromboserisiko wegen Übergewicht
Ist die operative Entfernung von ca. 1400 g Fettgewebe nicht dringlich und nur teilweise
medizinisch indiziert, muss die Patientin auf das wegen ihres Übergewichtes erhöhte
Thromboserisiko mit eventuell nachfolgender Embolie hingewiesen werden (OLG Oldenburg,
5 U 218/99).
9. Umfassende und schonungslose Aufklärung
Der Patient ist im Vorfeld einer kosmetischen Operation über die Erfolgsaussichten
und Risiken des Eingriffs wie etwa bleibende Entstellungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen
besonders sorgfältig, umfassend und schonungslos aufzuklären (OLG Düsseldorf, 8 U
18/02).
10. Unwirksamkeit der Aufklärung
Eine Aufklärung, welche den gesteigerten Anforderungen an die Aufklärungspflichten
nicht genügt und die dazu führt, dass die Einwilligung des Patienten auf einer unzulänglichen
Informationsgrundlage basiert, ist insgesamt unwirksam (OLG Oldenburg, 5 U 218/99).