Schönheits-
Wie sichere ich Beweise? Was ist zu tun?
Beweisführung:
Die Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt generell beim geschädigten Patienten.
Zu beweisen ist vom Patienten grundsätzlich auch, dass der jeweilige Behandlungsfehler im konkreten Fall einen Schaden verursacht hat.
Begeht der Arzt einen groben Behandlungsfehler, so führt dies zu einer Beweislastumkehr für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Es ist bereits dann eine Umkehr der Beweislast anzunehmen, wenn der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
Kann der Patient einen groben Behandlungsfehler darlegen und nachweisen, dass ein Schaden eingetreten ist, welchen der Behandlungsfehler verursachen konnte, so wird die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden zu Lasten des Arztes widerleglich vermutet.
Sicherung der Beweise:
Wenn Sie als Patient vermuten, im Rahmen einer Schönheits-
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, an ein Gutachten zu gelangen. Wir beraten
jeweils anhand des Einzelfalles, welche der folgenden Alternativen für den geschädigten
Patienten -
Wenn die Behandlung aufgrund verschiedener Faktoren schnell fortgesetzt werden muss oder Behandlungsfehler zeitnah beseitigt werden müssen, empfiehlt sich entweder die Einholung eines Privatgutachtens oder die Einleitung eines sogenannten selbständigen Beweisverfahrens, welches in Arzthaftungsprozessen statthaft ist.
Beim Privatgutachten sind Sie als Patient bei der Suche nach einem qualifizierten
Gutachter nicht auf sich alleine gestellt. Wir arbeiten mit qualifizierten Gutachtern
zusammen und stellen für unsere Mandanten die Kontakte her. Das -
Beim selbständigen Beweisverfahren bestellt das Gericht auf Antrag -
Eine weitere -
Ist für die Staatsanwaltschaft der Tatverdacht der fahrlässigen Körperverletzung
hinreichend ersichtlich, so gibt sie -
Es kann auch vorkommen, dass -
Die in der Praxis häufigste -
Die Schlichtungsverfahren führen nach unserer Erfahrung nicht selten zu einer Verlängerung des Verfahrens und sind zudem für die Parteien nicht bindend, weshalb wir meist den Weg über die Schlichtungsstelle nicht empfehlen. Aus unserer Sicht liefern die Schiedsverfahren häufig auch keine befriedigenden Ergebnisse, weil nicht hinreichend auf die Gutachterauswahl Einfluss genommen werden kann und nicht überprüfbar ist, ob die Kliniken und Ärzte alle Unterlagen unmanipuliert vorlegen.
Wir raten eindringlich, die Vorgehensweise im Rahmen der Beweissicherung vorher mit dem mit Arzthaftungsrecht befassten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens abzustimmen.