Informationen zu denkbaren Kunstfehlern
Ist die Operation nicht wie gewünscht erfolgt oder hat sie nicht den gewünschten
Erfolg gebracht, stellt sich die Frage, ob der Chirurg fehlerhaft gehandelt hat.
Der Behandler hat gegenüber dem Patienten zwei Hauptleistungspflichten zu erfüllen:
Er muss den Patienten inhaltlich korrekt beraten und schonungslos aufklären und ihn
"lege artis" behandeln.
Fehler des Behandlers können - vereinfacht dargestellt - also Aufklärungsfehler und/oder
Behandlungsfehler sein.
Aufklärungsfehler:
Der Chirurg ist dazu verpflichtet, den Patienten umfassend über die angedachte Behandlung
aufzuklären. Hierzu gehören z.B. die Belehrung über mögliche Risiken, Gefahren, alternative
Behandlungsmöglichkeiten und über die finanziellen Rahmenbedingungen.
Dabei ist zu beachten, dass bei kosmetischen Operationen die Pflicht zur Aufklärung
besonders umfassend sein muss, weil häufig - im Gegensatz zu "normalen" Operationen
- keine medizinische Indikation besteht.
Eine unzureichende Aufklärung durch den Behandler kann für den Patienten einen Anspruch
auf Freistellung von der Zahlung des ärztlichen Honorars begründen.
Es kommt in der Praxis leider vor, dass Behandler ihre medizinisch nicht gebildeten
Patienten "vor vollendete Tatsachen" stellen und die von Ihnen bevorzugte Behandlung
ohne Darstellung von Alternativen - auch solche kostengünstigerer Art - durchführen.
Behandlungsfehler:
"Was ist ein Behandlungsfehler?"
Der Behandlungsfehler wird als eine nicht angemessene, unsorgfältige, unrichtige
oder nicht mehr zeitgemäße Behandlung durch einen Arzt zum Schaden des Patienten
definiert.
Der Behandlungsfehler stellt eine Pflichtverletzung des zwischen Patient und Arzt
geschlossenen Dienstvertrages (Behandlungsvertrages) dar. Zugleich ist der Behandlungsfehler
auch eine unerlaubte Handlung im Sinne des Deliktrechts. Sowohl aus der begangenen
Pflichtverletzung, als auch der unerlaubten Handlung schuldet der Behandler dem Patienten
Schadensersatz.
Der Arzt hat den Patienten dabei so zu stellen, als wäre ihm der Behandlungsfehler
nicht unterlaufen.
Neben dem Schadensersatz kann der Behandler wegen der fehlerhaften Behandlung auch
Schmerzensgeld schulden. Die Höhe eines Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen
Faktoren ab und ist jeweils konkret am Einzelfall zu ermitteln. Diese Faktoren sind:
- Verschuldensgrad des Behandlers
- Einschränkungen des Patienten im alltäglichen Leben durch den Fehler
- Verlust an Lebensqualität
- Intensität und Dauer der Einschränkungen/ Schmerzen
- Bleibende Schäden
- wirtschaftliche Verhältnisse von Patient & Schädiger
Die in Deutschland zugesprochenen Schmerzensgelder sind im internationalen Vergleich
deutlich zu gering. Die Höhe eines Schmerzensgeldes wird durch die Präzision des
Vortrages im Verfahren maßgeblich beeinflusst.
Ein durch Behandlungsfehler geschädigter Patient sollte sein - gutes - Recht nutzen
und seine Ansprüche geltend machen.